Rechtsprechung
VG Wiesbaden, 05.05.2015 - 5 L 1428/14.WI |
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Erteilung von 20 Sportwetten-Konzessionen an die ausgewählten Bewerber gestoppt
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 17.09.2014 - 5 L 1428/14
- VGH Hessen, 07.10.2014 - 8 B 1686/14
- VG Wiesbaden, 05.05.2015 - 5 L 1428/14.WI
Wird zitiert von ... (3)
- VG Wiesbaden, 05.05.2015 - 5 L 1453/14
Das gesamte Auswahlverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen …
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat die Kammer die 20 ausgewählten Bewerber dem vorliegenden Verfahren beigeladen; ein Beweisbeschluss zur Vorlage aller Behördenakten, auch der die Auswahlverfahren der 20 Beigeladenen betreffenden, erging nur im Leitverfahren 5 L 1428/14.Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 8 B 1686/14) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vom 22.09.2014, Az.: 4 Bs 189/14, und vom 08.01.2015, Az.: 4 Bs 239/14) hält die erkennende Kammer an ihrer Rechtsauffassung (siehe Beschlüsse vom 16.04.2015, Az.: 5 L 1448/14.WI, und vom 17.09.2014, Az.: 5 L 1428/14.WI) fest, dass hier vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann und dass andere Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) dem nicht entgegen stehen.
Es musste daher der Ausgang der aus den unterschiedlichsten Gesichtspunkten von verschiedenen Verfahrensbeteiligten anhängig gemachten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht abgewartet werden, zumal die Kammer im vorliegenden Verfahren die Verwaltungsakten beim Antragsgegner (nur) formularmäßig unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angefordert, aber - anders als im Leitverfahren 5 L 1428/14.WI - keinen expliziten Beweisbeschluss gefasst hat.
- VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14
Sportwetten Konzession
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat die Kammer die 20 ausgewählten Bewerber dem vorliegenden Verfahren beigeladen; ein Beweisbeschluss zur Vorlage aller Behördenakten, auch der die Auswahlverfahren der 20 Beigeladenen betreffenden, erging nur im Leitverfahren 5 L 1428/14.WI.Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 8 B 1686/14) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vom 22.09.2014, Az.: 4 Bs 189/14, und vom 08.01.2015, Az.: 4 Bs 239/14) hält die erkennende Kammer an ihrer Rechtsauffassung (siehe Beschlüsse vom 16.04.2015, Az.: 5 L 1448/14.WI, vom 17.09.2014, Az.: 5 L 1428/14.WI und vom 05.05.2015, Az.: 5 L 1453/14.WI) fest, dass hier vorläufiger vorbeugender Rechts-schutz über § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann und dass andere Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) dem nicht entgegen stehen.
Es musste daher der Ausgang der aus den unterschiedlichsten Gesichtspunkten von verschiedenen Verfahrensbeteiligten anhängig gemachten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht abgewartet werden, zumal die Kammer im vorliegenden Verfahren die Verwaltungsakten beim Antragsgegner (nur) formularmäßig unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angefordert, aber - anders als im Leitverfahren 5 L 1428/14.WI - keinen expliziten Beweisbeschluss gefasst hatte.
- VG Wiesbaden, 10.06.2015 - 5 L 1438/14
Lotterierecht
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat die Kammer die 20 ausgewählten Bewerber dem vorliegenden Verfahren beigeladen; ein Beweisbeschluss zur Vorlage aller Behördenakten, auch der die Auswahlverfahren der 20 Beigeladenen betreffenden, erging nur im Leitverfahren 5 L 1428/14.WI.Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 8 B 1686/14) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vom 22.09.2014, Az.: 4 Bs 189/14, und vom 08.01.2015, Az.: 4 Bs 239/14) hält die erkennende Kammer an ihrer Rechtsauffassung (siehe Beschlüsse vom 16.04.2015, Az.: 5 L 1448/14.WI, und vom 17.09.2014, Az.: 5 L 1428/14.WI) fest, dass hier vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann und dass andere Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) dem nicht entgegen stehen.
Es musste daher der Ausgang der aus den unterschiedlichsten Gesichtspunkten von verschiedenen Verfahrensbeteiligten anhängig gemachten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht abgewartet werden, zumal die Kammer im vorliegenden Verfahren die Verwaltungsakten beim Antragsgegner (nur) formularmäßig unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO angefordert, aber - anders als im Leitverfahren 5 L 1428/14.WI - keinen expliziten Beweisbeschluss gefasst hat.